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Melderechtliche Änderungen ab 1. November 2015 (Archiv)

Bescheinigung des Wohnungsgebers bei der Anmeldung notwendig

Der Fachbereich Ordnung, Brandschutz und Bürgerangelegenheiten möchte alle Bürger der Stadt Schwedt/Oder und deren Ortsteile über Änderungen bei der An- oder Abmeldung in der Meldebehörde informieren.

Ab 1. November 2015 tritt das Bundesmeldegesetz in Kraft. Mit Inkrafttreten des Gesetzes ist der Wohnungsgeber verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat der meldepflichtigen Person den Ein- oder Auszug schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ein- oder Auszug (§§ 17 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 1 Satz 5 BMG) zu bestätigen.

Die Bestätigung des Wohnungsgebers muss folgende Daten enthalten:

  1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
  2. Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
  3. Anschrift der Wohnung sowie
  4. Namen der meldepflichtigen Personen (§ 19 Abs. 3 BMG).

Um eine unkomplizierte und bürgerfreundliche An- oder Abmeldung in der Meldebehörde gewährleisten zu können, ist es zwingend erforderlich, dass Sie diese Bescheinigung bei der An- oder Abmeldung vorlegen.

Fachbereich Ordnung, Brandschutz und Bürgerangelegenheiten

 

Internet: www.bmi.bund.de