Melderechtliche Änderungen ab 1. November 2015 (Archiv)
Bescheinigung des Wohnungsgebers bei der Anmeldung notwendig
Der Fachbereich Ordnung, Brandschutz und Bürgerangelegenheiten möchte alle Bürger der Stadt Schwedt/Oder und deren Ortsteile über Änderungen bei der An- oder Abmeldung in der Meldebehörde informieren.
Ab 1. November 2015 tritt das Bundesmeldegesetz in Kraft. Mit Inkrafttreten des Gesetzes ist der Wohnungsgeber verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat der meldepflichtigen Person den Ein- oder Auszug schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ein- oder Auszug (§§ 17 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 1 Satz 5 BMG) zu bestätigen.
Die Bestätigung des Wohnungsgebers muss folgende Daten enthalten:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
- Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
- Anschrift der Wohnung sowie
- Namen der meldepflichtigen Personen (§ 19 Abs. 3 BMG).
Um eine unkomplizierte und bürgerfreundliche An- oder Abmeldung in der Meldebehörde gewährleisten zu können, ist es zwingend erforderlich, dass Sie diese Bescheinigung bei der An- oder Abmeldung vorlegen.
Fachbereich Ordnung, Brandschutz und Bürgerangelegenheiten
Internet: www.bmi.bund.de