Gemeinsame Wahlbekanntmachung (Archiv)
Stadt Schwedt/Oder
Der Bürgermeister
Gemeinsame Wahlbekanntmachung zur Wahl des 20. Deutschen Bundestages und zur Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters/der hauptamtlichen Bürgermeisterin der Stadt Schwedt/Oder
1. Am Sonntag, dem 26. September 2021 finden gleichzeitig die Wahl des 20. Deutschen Bundestages und die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters/der hauptamtlichen Bürgermeisterin der Stadt Schwedt/Oder statt. Die Wahlen dauern von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
2. Die Stadt Schwedt/Oder ist für beide Wahlen in 28 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 5. September 2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem jede/jeder Wahlberechtigte zu wählen hat.
3. Die Briefwahlvorstände für die Bundestagswahl und für die Bürgermeisterwahl treten am Wahltag zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse um 14:00 Uhr in der Sporthalle Dreiklang, Hanns-Eisler-Weg 19a, 16303 Schwedt/Oder zusammen. Die Stimmenauszählung beginnt um 18:00 Uhr.
4. Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.
Die Wähler/innen haben die Wahlbenachrichtigung und den Personalausweis oder Reise-pass zur Wahl mitzubringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen.
Die Wahlbenachrichtigung verbleibt beim Wähler/bei der Wählerin. Sie gilt auch für eine eventuell notwendig werdende Stichwahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin, am Sonntag, dem 24. Oktober 2021.
5. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler/jede Wählerin erhält nach dem Betreten des Wahlraumes für jede Wahl, für die er/sie wahlberechtigt ist, einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.
Für die Bundestagswahl hat jeder Wähler/jede Wählerin eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber/innen der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeich-nung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jedes Bewerbers/jeder Bewerberin einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber/innen der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler/die Wählerin gibt
seine Erststimme in der Weise ab, dass er/sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber/welcher Bewerberin sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Für die Bürgermeisterwahl hat jeder Wähler/jede Wählerin eine Stimme.
Der Wähler/die Wählerin gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er/sie auf dem Stimmzettel den Bewerber/die Bewerberin durch Ankreuzen eindeutig kennzeichnet, dem/der er/sie seine/ihre Stimme geben will.
Jeder Stimmzettel muss vom Wähler/von der Wählerin in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert und gefilmt werden.
6. Die Wahlhandlungen sowie die im Anschluss an die Wahlhandlungen erfolgende Ermitt-lung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
7. Wähler/innen, die einen Wahlschein für die Bundestagswahl haben, können an dieser Wahl in dem Bundestagswahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Bundestagswahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wähler/innen, die einen Wahlschein für die Bürgermeisterwahl haben, können an dieser Wahl im Wahlgebiet Stadt Schwedt/Oder,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebietes Stadt Schwedt/Oder oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer bei der Bundestagswahl durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Meldebehörde der Stadt Schwedt/Oder (Rathaus, Dr.-Theodor-Neubauer-Straße 5, 16303 Schwedt/Oder) einen amtlichen weißen Stimmzettel, einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen roten Wahlbrief mit dem weißen Stimmzettel (im verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag) und dem unter-schriebenen weißen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem roten Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Wer bei der Bürgermeisterwahl durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Meldebehörde der Stadt Schwedt/Oder (Rathaus, Dr.-Theodor-Neubauer-Straße 5, 16303 Schwedt/Oder) einen amtlichen hellgrauen Stimmzettel, einen amtlichen orangefarbigen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen grünen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen grünen Wahlbrief mit dem hellgrauen Stimmzettel (im verschlossenen orangefarbigen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen grünen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem grünen Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Die Wahlbriefe können auch in die Fristenbriefkästen am Rathaus, Dr.-Theodor-Neubauer-Straße 5, oder am Dienstgebäude Alte Fabrik, Dr.-Theodor-Neubauer-Straße 12 eingeworfen werden.
8. Jeder/jede Wahlberechtigte kann sein/ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter/eine Vertreterin anstelle des/der Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter/eine Wahlberechtigte, der/die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner/ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von dem/von der Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des/der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des/der Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des/der Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Schwedt/Oder, den 13.09.2021
(Dienstsiegel der Wahlbehörde) Polzehl