Bekanntmachung zu den Wahlen der Gemeindevertretung und des ehrenamtlichen Bürgermeisters in der Gemeinde Pinnow am 9. Juni 2024 (Archiv)
Gemeinde Pinnow
Die Wahlleiterin
Bekanntmachung zu den Wahlen der Gemeindevertretung und des ehrenamtlichen Bürgermeisters in der Gemeinde Pinnow am 9. Juni 2024
Gemäß §§ 26 und 64 Abs. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) und § 31 Abs. 2 und 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) mache ich Folgendes bekannt:
I Wahltermin und Wahlzeit
Aufgrund der Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit der landesweiten Kommunalwahlen 2024 vom 17. August 2023 (GVBI. II Nr. 57) finden die Wahlen der Gemeindevertretung Pinnow sowie der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Pinnow
am Sonntag, den 9. Juni 2024, in der Zeit von 8 bis 18 Uhr
sowie
die etwa notwendig werdende Stichwahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Pinnow
am Sonntag, den 30. Juni 2024 in der Zeit von 8 bis 18 Uhr statt.
II Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen, Einreichungsfrist
Nachdem der Minister des Innern und für Kommunales die Wahltermine für die vorgenannten Haupt- und Stichwahlen durch Rechtsverordnung bestimmt hat, fordere ich gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 BbgKWahlV auf, die Wahlvorschläge für diese Wahlen möglichst frühzeitig einzureichen. Sie müssen spätestens bis Donnerstag, dem 4. April 2024, 12 Uhr, bei der Wahlleiterin schriftlich eingereicht werden.
Wahlleiterin:
Frau Kathleen Werner
Gemeinde Pinnow
Dr.-Theodor-Neubauer-Straße 5
16303 Schwedt/Oder
(Raum 3.74, Tel. 446-412, Telefax 446-111, E-Mail: wahlorg.stadt@schwedt.de)
1. stellvertretende Wahlleiterin:
Frau Saskia Hacker
Gemeinde Pinnow
Dr.-Theodor-Neubauer-Straße 24
16303 Schwedt/Oder
(Raum 1, Tel. 446-550, Telefax 22116, E-Mail: wahlorg.stadt@schwedt.de)
2. stellvertretende Wahlleiterin:
Frau Nadine Schiemann
Gemeinde Pinnow
Dr.-Theodor-Neubauer-Straße 5
16303 Schwedt/Oder
(Raum 3.13, Tel. 446-363, Telefax 446-111, E-Mail: wahlorg.stadt@schwedt.de)
Hierzu weise ich auf Folgendes hin:
A Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Pinnow
1. Anzahl der zu wählenden Gemeindevertreter
Es sind insgesamt 10 Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter zu wählen.
2. Wahlkreise
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Pinnow hat durch Beschluss das Wahlgebiet in einen Wahlkreis eingeteilt.
3. Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist
3.1 Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen sowie Einzelbewerbenden eingereicht werden. Daneben können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen. Sie dürfen sich jedoch bei jeder Wahl nur an einer Listenvereinigung beteiligen; die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl aus.
3.2 Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden. Sie müssen spätestens bis zum Donnerstag, den 4. April 2024, 12 Uhr bei der
Wahlleiterin für die Gemeinde Pinnow
Dr.-Theodor-Neubauer-Straße 5
16303 Schwedt/Oder
schriftlich eingereicht werden
4. Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen
Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist der Wahlleiterin durch die für das Wahlgebiet zuständigen Organe aller am Zusammenschluss Beteiligten spätestensbisDonnerstag, dem 04. April 2024, 12 Uhr, schriftlich anzuzeigen. Die Erklärung der an dem Zusammenschluss beteiligten Gruppierungen muss bei Parteien oder politischen Vereinigungen von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, bei Wählergruppen von dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe unterzeichnet sein.
5. Einreichung von Wahlvorschlägen
Es können nur wahlgebietsbezogene Wahlvorschläge eingereicht werden. Eine Partei, politische Vereinigung, Wählergruppe, Listenvereinigung oder Einzelbewerbender kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.
6. Inhalt der Wahlvorschläge
6.1 Die Wahlvorschläge sollen nach dem Vordruckmuster 5a zu § 32 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlV eingereicht werden. Sie müssen enthalten
a) den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift eines jeden Bewerbenden in erkennbarer Reihenfolge,
b) als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den vollständigen Namen der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt,
c) als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt; der Name und die etwaige Kurzbezeichnung dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnung enthalten,
d) als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; zusätzlich sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen anzugeben,
e) den Namen des Wahlgebietes.
Der Wahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden darf nur die unter Buchstabe a und e bezeichneten Angaben enthalten.
6.2 Ein Wahlvorschlag muss mindestens eine Bewerbende oder einen Bewerbenden und darf höchstens 15 Bewerbende enthalten.
6.3 Daneben soll der Wahlvorschlag Namen, Anschrift und Telekommunikationsanschluss der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Als Vertrauensperson kann auch eine Bewerbende oder ein Bewerbender benannt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
6.4 Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss von der oder dem Vertretungsberechtigten unterzeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf mein Verlangen nachzuweisen. Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss von jeder an ihr beteiligten Partei, politischen Vereinigung und Wählergruppe entsprechend unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden muss von dieser oder diesem unterzeichnet sein.
6.5 Wichtige Beschränkungen
Jede und jeder Bewerbende darf nur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl zur Gemeindevertretung Pinnow benannt sein. Die oder der Bewerbende auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zu dieser Wahl antritt.
7. Voraussetzungen für die Benennung als Bewerbende oder Bewerbender
7.1 Die Benennung als Bewerbende oder Bewerbender auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
a) Die oder der Bewerbende muss gemäß § 11 BbgKWahlG wählbar sein.
b) Die oder der Bewerbende muss durch eine Versammlung zur Aufstellung der Bewerbenden gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sein (siehe Nr. 8).
c) Die oder der Bewerbende muss der Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zustimmen. Die Zustimmung ist nach dem Vordrucksmuster 7a zu § 32 Abs. 5 Nr. 1 BbgKWahlV abzugeben. Wird der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, hat die oder der Bewerbende in der Zustimmungserklärung zudem ihre oder seine Parteimitgliedschaften anzugeben oder zu erklären, dass sie oder er parteilos ist.
Die in Buchstabe a) und c) genannten Voraussetzungen gelten ferner für Einzelbewerbende.
7.2 Zur Wählbarkeit
Wählbar sind gemäß § 11 Abs. 1 BbgKWahlG alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und auch alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Eine Deutsche oder ein Deutscher ist nach § 11 Abs. 2 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 Strafgesetzbuch in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger ist nach § 11 Abs. 3 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 Strafgesetzbuch in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet oder infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.
7.3 Mit dem Wahlvorschlag ist mir für jede Bewerbende und jeden Bewerbenden eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem Vordruckmuster 8a zu § 32 Abs. 5 Nr. 2 BbgKWahlV einzureichen, dass die oder der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger müssen zusätzlich eine Versicherung an Eides statt nach dem Vordruckmuster 8c zu § 32 Abs. 5 Nr. 3 BbgKWahlV über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
8. Zur Aufstellung der Bewerbenden gemäß § 33 BbgKWahlG
8.1 Die Bewerbenden einer Partei oder politischen Vereinigung und ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein (Mitgliederversammlung). Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).
8.2 Wenn die Partei oder politische Vereinigung im Wahlgebiet keine Organisation hat, können die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge auch durch die für die Wahl zum Kreistag des Landkreises Uckermark wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte bestimmt werden.
8.3 Die Bewerbenden einer Wählergruppe sowie ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder, wenn die Wählergruppe nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Anhängerinnen oder Anhänger der Wählergruppe (Anhängerinnen- und Anhängerversammlung) in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern oder Anhängerinnen und Anhängern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung). Die Ausführungen zu Nummer 8.2 gelten für mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen entsprechend.
8.4 Die Bewerbenden einer Listenvereinigung sowie ihre Reihenfolge müssen in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein; im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 BbgKWahlG sinngemäß.
8.5 Zu den Versammlungen sind die Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten von dem zuständigen Vorstand der Partei oder politischen Vereinigung oder der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe mit einer mindestens dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden.
8.6 Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist für die geheime Wahl der Bewerbenden sowie der Delegierten für die Delegiertenversammlung vorschlagsberechtigt. Den Bewerbenden ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen.
8.7 Über die Mitglieder-, Anhängerinnen- und Anhänger oder Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift nach dem Vordruckmuster 9a zu § 32 Abs. 5 Nr. 4 BbgKWahlV zu fertigen, die dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Aus der Niederschrift muss die Art, der Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten sowie das Ergebnis der geheimen Wahl hervorgehen. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine demokratische Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten gemäß § 33 Abs. 5 BbgKWahlG beachtet worden sind.
9. Unterstützungsunterschriften
9.1 Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften
9.1.1 Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die am 21. August 2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im 20. Deutschen Bundestag oder im 7. Landtag Brandenburg durch mindestens eine im Land Brandenburg gewählte Abgeordnete oder durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten oder im Kreistag des Landkreises Uckermark durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Gemeindevertretung Pinnow durch mindestens eine Gemeindevertreterin oder einen Gemeindevertreter seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.
9.1.2 Wahlvorschläge von Wählergruppen, die am 21. August 2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Uckermark durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Gemeindevertretung Pinnow durch mindestens eine Gemeindevertreterin oder einen Gemeindevertreter seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.
9.1.3 Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt ferner nicht für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen wenigstens eine der in Nr. 9.1.1 oder Nr. 9.1.2 genannten Voraussetzungen für die Befreiung von diesem Erfordernis erfüllt.
9.1.4 Wahlvorschläge von Einzelbewerbenden, die am 21. August 2023 aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Uckermark oder in der Gemeindevertretung der Gemeinde Pinnow vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.
9.1.5 Stellt sich der ehrenamtliche Bürgermeister der Wahl zur Gemeindevertretung Pinnow, so ist auch die Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe, für die er bei der Wahl zur Gemeindevertretung Pinnow antritt, von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit, wenn er aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe zum ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde Pinnow gewählt worden ist.
9.2 Wichtige Hinweise
9.2.1 Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden, die oder der nach der vorstehenden Nummer 9.1 von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nicht befreit ist, sind mindestens 5 Unterstützungsunterschriften von im Wahlgebiet wahlberechtigten Personen beizufügen.
9.2.2Die persönliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift der wahlberechtigten Person ist spätestens bis zum Mittwoch, dem 3. April 2024, 16 Uhr, bei der
Stadt Schwedt/Oder
für die mitverwaltete Gemeinde Pinnow
Wahlbehörde
Dr.-Theodor-Neubauer-Str. 5
Raum 3.13 (2. Obergeschoss)
16303 Schwedt/Oder
zu leisten. Die Unterstützungsunterschrift kann auch bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einer Notarin oder einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigten Stelle geleistet werden. Die hierzu von mir auf Anforderung ausgegebenen Unterschriftenlisten (siehe Nr. 9.2.2) sind der oben genannten Wahlbehörde spätestens bis zum Mittwoch, dem 3. April 2024, 16 Uhr, vorzulegen. Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind auf den von mir aufgelegten oder ausgegebenen amtlichen Formblättern für Unterschriftenlisten nach dem Vordruckmuster 6 zu § 32 Abs. 4 Nr. 3 BbgKWahlV unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen.
9.2.3 Die Formblätter werden von mir auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers sofort bei der unter 9.2.2 genannten Wahlbehörde aufgelegt.
Bei der Anforderung sind Familien- und Vornamen sowie Anschrift einer jeden und eines jeden Bewerbenden in erkennbarer Reihenfolge anzugeben. Daneben ist beim Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, anzugeben. Außerdem hat der Wahlvorschlagsträger durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sind, oder eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerbenden sowie ihrer Reihenfolge vorzulegen. Beim Wahlvorschlag einer Listenvereinigung sind ferner auch die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Gruppierungen anzugeben. Beim Wahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden ist die Bezeichnung "Einzelwahlvorschlag" anzugeben.
Auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers gebe ich unter den vorgenannten Voraussetzungen auch amtliche Formblätter für die Unterzeichnung des Wahlvorschlags bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einer Notarin oder einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle aus.
9.2.4 Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung der Bewerber sowie ihrer Reihenfolge nach § 33 BbgKWahlG unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig.
9.2.5 Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnen. Hat eine Person mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind sämtliche von ihr für diese Wahl geleisteten Unterstützungsunterschriften ungültig.
9.2.6 Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die Bewerbenden selbst ist unzulässig.
9.2.7 Neben der Unterschrift sind Familien- und Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung anzugeben. Die unterzeichnende Person hat sich vor der Unterschriftsleistung auszuweisen. Die Zurücknahme gültiger Unterstützungsunterschriften ist wirkungslos.
9.2.8 Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Unterschriftsleistung bedarf, kann eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bestimmen, die die Unterschriftsleistung vornimmt. Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag die Unterstützungsunterschrift durch Erklärung vor einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag kann bis Montag, dem 1. April 2024, 16 Uhr, schriftlich bei der Wahlbehörde gestellt werden.
9.2.9 Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, die die Unterstützungsunterschrift auf der von mir aufgelegten oder ausgegebenen Unterschriftenliste leisten, zu vermerken, dass sie im Wahlgebiet zum Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung wahlberechtigt sind.
10. Mängelbeseitigung
Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 4. April 2024, 12 Uhr, können Mängel, die sich auf die Zahl und Reihenfolge der Bewerbenden beziehen, nicht mehr behoben und fehlende Unterstützungsunterschriften nicht mehr beigebracht werden. Das Gleiche gilt, wenn die oder der Bewerbende so mangelhaft bezeichnet ist, dass ihre oder seine Identität nicht feststeht. Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zu der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Abs. 1 BbgKWahlG) beseitigt werden.
11. Zulassung der Wahlvorschläge
Der Wahlausschuss beschließt am Mittwoch, dem 10. April 2024 in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Im Übrigen wird auf § 37 BbgKWahlG sowie §§ 38 und 39 BbgKWahlV verwiesen.
B Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Pinnow
Die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 2, 3, 6.1, 6.3 und 6.4, 7, 8, 10 und 11 zur Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Pinnow gelten für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Pinnow mit folgenden Maßgaben sinngemäß:
1. Die Wahlvorschläge sollen nach dem Vordruckmuster 5b zu § 33 Absatz 1 Satz 1 BbgKWahlV bei mir eingereicht werden.
Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerbende oder einen Bewerbenden enthalten.
Jede und jeder Bewerbende darf nur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters benannt sein.
Die oder der Bewerbende auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zu dieser Wahl antritt.
2. Die Zustimmung der oder des Bewerbenden zu ihrer oder seiner Benennung auf dem Wahlvorschlag ist nach dem Vordruckmuster 7b zu § 33 Absatz 2 Nummer 1 BbgKWahlV abzugeben.
3. Die Niederschrift über die Bestimmung der oder des Bewerbenden ist nach dem Vordruckmuster 9b zu § 33 Absatz 2 Nummer 4 BbgKWahlV zu fertigen.
4. Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt nicht den Amtsinhaber.
5. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung oder eines Einzelbewerbenden, die oder der von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nach § 70 Absatz 5 BbgKWahlG nicht befreit ist, sind mindestens 20 Unterstützungsunterschriften beizufügen. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 9.1.1 bis 9.1.4, 9.2.2 bis 9.2.9 sinngemäß.
Schwedt/Oder, den 8. Februar 2024
gez. Werner
Wahlleiterin