Grundsteuer
Die Steuerpflicht und der Steuerpflichtige werden vom zuständigen Finanzamt festgestellt. Daher ist jeder Eigentümerwechsel von Grundstücken, Garagen oder Gartenlauben dem
Finanzamt Angermünde, Abt. Bewertung
Jahnstraße 49, 16278 Angermünde
bekanntzugeben. Eine Kopie des Kauf- bzw. Übergabevertrages ist an das Finanzamt zu übersenden. Dort erfolgt die Änderung des Grundsteuermessbescheides als Grundlagenbescheid für die Änderung des Grundsteuerbescheides der Stadt Schwedt/Oder.
Werden Grundstücke im Laufe des Kalenderjahres (Steuerjahres) verkauft, so ist nach dem Bewertungsgesetz der bisherige Eigentümer bis zum Ablauf des Steuerjahres zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet. Die Steuerpflicht für den neuen Eigentümer beginnt nach Vorlage des Grundsteuermessbescheides vom Finanzamt ab dem 1. Januar des Folgejahres des Verkaufs. Ist das Grundstück, die Garage oder die Gartenlaube mehreren Personen zuzurechnen, so sind sie Gesamtschuldner.
Der Verkäufer muss beachten, dass der ihm zuletzt zugegangene Grundsteuerbescheid bis zur Übersendung des Grundsteuerbescheides bzw. Abmeldung von der Stadt Schwedt/Oder seine Gültigkeit behält. Mit der Abmeldung erlischt die für dieses Grundstück ggf. erteilte Einzugsermächtigung automatisch.
Die Abteilung Steuern ist an die Aufrufanlage im Rathaus angeschlossen.
Zahlungstermine
15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November bzw. 1. Juli Hinweis zu den Zahlungsterminen
Informationen zur Grundsteuer 2025
Rechtsgrundlagen
- Grundsteuergesetz (GrStG)
- Gesetz zur Übertragung der Verwaltung der Realsteuern auf die Gemeinden (RealStÜG)
- Haushaltssatzung der Stadt Schwedt/Oder
Anträge – Formulare – Unterlagen
- Formular: SEPA-Basislastschriftmandat