Sperrung von Melderegisterauskünften (Übermittlungssperre)
Sie haben die Möglichkeit, durch die Sperrung von Melderegisterauskünften folgende Übermittlung von Daten aus dem Melderegister zu widersprechen:
- an das Bundesamt für Wehrpflicht (für Personen unter 18 Jahren),
- aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk,
- aus Anlass von Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk,
- aus Anlass von Altersjubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk,
- an Adressbuchverlage,
- an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören,
- an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen.
Der Widerspruch gilt bis auf Widerruf.
Weitere Auskünfte erteilt die Meldebehörde.
Gebühren – Entgelte
- keine
Rechtsgrundlagen
- Bundesmeldegesetz (BMG) § 36 Abs. 2 Satz 1 i. V. mit § 58 c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz, § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i. V. mit § 42 Abs. 2 BMG, § 50 Abs. 1–3 und 5
Anträge – Formulare – Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Formular: Widerspruch