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Beurkundung einer Geburt und Ausstellung einer Geburtsurkunde

Die Geburt eines Kindes muss dem Standesbeamten, in dessen Bezirk es geboren ist, binnen einer Woche angezeigt werden. Wurde das Kind im Asklepios Klinikum Uckermark geboren, erfolgt die Anzeige der Geburt durch das Asklepios Klinikum Uckermark.

In anderen Fällen sind folgende Personen zur Anzeige verpflichtet:

  1. jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
  2. jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
     

Die Eltern bzw. Mutter des Kindes müssen dann selbst im Standesamt vorsprechen, um die Geburtsurkunde für das Neugeborene zu erhalten.

Das Ausstellen einer Geburtsurkunde (z. B. bei Verlust oder bei Anforderung durch Dritte) kann schriftlich oder nach persönlicher Vorsprache beantragt werden. Die Bearbeitung durch den Standesbeamten erfolgt nach Einsicht in das Geburtenbuch sofort. Für die schriftliche Beantragung kann auch das Formular Urkundenbestellung verwendet werden.

Die Erteilung von Personenstandsurkunden kann nur von den Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit und von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Ausstellung einer Personenstandsurkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Für die Zweitschrift einer Geburtsurkunde ist immer die Behörde zuständig, die die Urkunde ausgestellt hat. Wurde Ihre Geburtsurkunde im Standesamt Schwedt ausgestellt, dann kann auch nur dort eine weitere Geburtsurkunde angefertigt werden.

Das Standesamt ist an die Aufrufanlage im Rathaus angeschlossen.

Gebühren – Entgelte

  • 16,00 EUR (Geburtsurkunde)
  • 8,00 EUR (für ein zweites und jedes weitere Stück der Urkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird)

Rechtsgrundlage

  • Personenstandsgesetz (PStG)
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV)
  • Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung – PStV)
  • Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales – GebOMIK), Tarifstelle 12, in der jetzt gültigen Fassung

Anträge – Formulare – Unterlagen

  • für Beurkundung einer Geburt:
    • Mutter ledig:
      Geburtsurkunde der Mutter,
      eventuell Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung
      gegebenenfalls Geburtsurkunde des Vaters
    • Mutter verheiratet:
      Eheurkunde
      Geburtsurkunde der Eltern
    • Mutter geschieden:
      Eheurkunde
      Geburtsurkunde der Mutter
      Scheidungsurteil
      eventuelle Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung
      gegebenenfalls Geburtsurkunde des Vaters
    • Mutter verwitwet:
      Eheurkunde
      Sterbeurkunde
      Geburtsurkunde der Mutter
      eventuelle Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung
      gegebenenfalls Geburtsurkunde des Vaters
  • für das Ausstellen einer Geburtsurkunde:
    • bei persönlicher Vorsprache:
      Personalausweis
    • bei schriftlicher Beantragung:
      Formular Urkundenbestellung mit Unterschrift, 
      Gebühren in Vorkasse (Überweisung oder Verrechnungsscheck)

Kontakt mit dem Standesamt

Alle persönlichen Angaben sind freiwillig und werden nur zur Kontaktaufnahme genutzt. Pflichtfelder sind mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet.

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Zuständigkeit

Standesamt

Ansprechpartner
Frau Karin Schütz
Zimmer
Rathaus, Raum 1.16
Telefon
03332 446-830
Ansprechpartner
Frau Doreen Wagner
Zimmer
Rathaus, Raum 1.14
Telefon
03332 446-833
Ansprechpartner
Frau Marie Hoffmann
Zimmer
Rathaus, Raum 1.15
Telefon
03332 446-832
Adresse
Stadt Schwedt/Oder, Fachbereich 5
Dr.-Th.-Neubauer-Str. 5
16303 Schwedt/Oder
Fax
03332 22116
standesamt.stadt
@schwedt.de
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