Staatskanzlei

Szymanski legt Kabinett Gesetzentwurf vor: Bei Zahlungsrückständen können Behörden in Zukunft Zulassung weiterer Fahrzeuge verweigern

veröffentlicht am 20.12.2005

Die Landesregierung hat in ihrer heutigen Kabinettsitzung einen Gesetzentwurf beschlossen, demzufolge Zulassungsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte die Zulassung von Fahrzeugen verweigern können, solange der Fahrzeughalter noch Schulden bei der Zulassungsbehörde hat. Infrastrukturminister Frank Szymanski: „Die Kommunen sollen das ihnen rechtmäßig zustehende Geld endlich auch in ihre Kassen bekommen. Dass sie dafür die Zulassung von Fahrzeugen von der Zahlung rückständiger Gebühren und Auslagen abhängig machen können, halte ich für ebenso einfach wie wirksam. Säumige Zahler können in Zukunft besser diszipliniert werden.“ Nach bisheriger Rechtslage muss die Zulassungsstelle ein anderes Fahrzeug trotz bestehender Gebühren - und Auslagenschulden auf die betreffende Person zulassen. Das vorliegende Gesetz bietet nunmehr die Möglichkeit, bei nicht bezahlten Gebühren und Auslagen eine Zulassung auf den Schuldner zu verweigern. Damit steht den zuständigen Behörden eine effektive und kostengünstige Möglichkeit zur Verfügung, Schuldner zur Begleichung der offenen Gebührenforderungen im Zulassungsbereich zu veranlassen. Im Land Brandenburg bestehen bei den Zulassungsbehörden (Kreise und kreisfreie Städte) teilweise erhebliche Rückstände aus Gebühren und Auslagen, die im Zusammenhang mit Zulassungshandlungen entstanden sind. Insgesamt summieren sich die dem Ministerium bekannten Außenstände in acht von18 Kreisen und kreisfreien Städten auf über 2 Millionen Euro. Der Gesamtbetrag bei allen Kommunen liegt schätzungsweise bei vier bis fünf Millionen Euro. Szymanski: „Mit diesem Geld könnten Radwege gebaut und Kitas unterhalten werden.“ Zurzeit bestehen beispielsweise seitens der Stadt Cottbus Forderungen in Höhe von 120.000 Euro an insgesamt 800 Personen im Zusammenhang mit Zulassungsvorgängen. Die Forderungen des Landkreises Barnim belaufen sich auf 430.000 Euro, des Landkreises Märkisch-Oderland auf 180.000 Euro, des Landkreises Prignitz auf 140.000 Euro, des Landkreises Potsdam Mittelmark auf 515.000 Euro, des Landkreises Ostprignitz-Ruppin auf 97.000 Euro, des Landkreises Elbe-Elster auf 62.000 Euro und des Landkreises Uckermark auf 466.000 Euro. Dabei handelt es sich hauptsächlich um Rückstände aus besonderen Maßnahmen gegenüber Haltern, beispielsweise bei Zwangsstilllegungen wegen fehlenden Versicherungsschutzes oder nicht erfolgter Umschreibung nach Halterwechsel. Hierbei entstehen erhebliche Kosten. Die entstandenen Gebühren und Auslagen werden von den Schuldnern in vielen Fällen nicht beglichen. Spätere Vollstreckungsmaßnahmen sind aufwändig und scheitern ebenfalls häufig an nicht vorhandenen Vermögenswerten.