Staatskanzlei

Gesetz zum Schutz von Gräber- und anderen Gedenkstätten, die der Erinnerung an Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gewidmet sind

veröffentlicht am 03.05.2005

Zu den Ergebnissen der heutigen Kabinettsitzung teilt der Regierungssprecher Thomas Braune mit: Das Kabinett hat am 3. Mai 2005 den Entwurf zum „Gesetz zum Schutz von Gräber- und anderen Gedenkstätten, die der Erinnerung an Opfer von Krieg oder Gewaltherrschaft gewidmet sind (Gedenkstättenschutzgesetz)“ beschlossen. Anlass für den Gesetzentwurf war, dass der bestehende Schutz von Gräber- und anderen Gedenkstätten, die der Erinnerung an Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gewidmet sind, sich als nicht hinreichend erwiesen hat. In unmittelbarer und enger räumlicher Nähe von Gräberstätten konnten bislang selbst solche Veranstaltungen durchgeführt werden, die nationalsozialistisches Unrecht verherrlichen oder verharmlosen und die dadurch insbesondere das Andenken und die Würde der Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft beeinträchtigen und so auch das Ansehen des Landes schädigen. Infolge der kürzlich in Kraft gesetzten Novellierung des Versammlungsgesetzes sind die Länder in die Lage versetzt, die Orte, die als Gedenkstätten von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnern, in die erweiterten versammlungsrechtlichen Möglichkeiten zur Gefahrenabwehr einzubeziehen. Außerdem können die Gräberstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft als Orte, die eine stille Einkehr und ein ungestörtes Gedenken ermöglichen und die Erinnerung an die schrecklichen Folgen von Krieg und Gewaltherrschaft bewahren sollen, besser vor Beeinträchtigungen ihres Widmungszwecks geschützt werden. Im Einzelnen sieht das Gesetz einen versammlungsrechtlichen und einen gräberrechtlichen Bereich vor: 1. Die versammlungsrechtliche Regelung (Artikel 1) bestimmt die Orte der beiden Gedenkstätten, die an das Konzentrationslager Sachsenhausen bzw. an das Konzentrationslager Ravensbrück erinnern, als Orte im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Versammlungsgesetzes. Dadurch wird es erleichtert, etwaige Versammlungen oder Aufzüge an diesen Orten zu verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig zu machen, wenn die Sorge besteht, dass sie die Würde der Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft beeinträchtigen würden. Diese abstrakte versammlungsrechtliche Schutzvorkehrung soll für die beiden Hauptorte der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft auf dem Gebiet des Landes Brandenburg vor allem deshalb getroffen werden, weil etwaige rechtsextremistische Versammlungen oder Aufzüge an diesen Orten die Würde der Opfer gegebenenfalls besonders stark beeinträchtigen und weil sie im In- und Ausland besonders sensibel wahrgenommen würden. Es ist deshalb sinnvoll, die rechtlichen Instrumente, welche zum Schutz dieser Gedenkstätten von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung zur Verfügung stehen, auch zu nutzen. 2. Die gräberrechtliche Regelung (Artikel 2) erfasst gleichermaßen alle Orte, an denen sich Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft befinden. Sie erfasst also die Aschefelder auf dem ehemaligen Lagergelände des KZ Sachsenhausen und das Gräberfeld aus der Zeit des sowjetischen Speziallagers auf dem Areal des ehem. Kommandantenhofes am Rande der Gedenkstätte Sachsenhausen ebenso, wie die ehemals sowjetischen Kriegsgräberstätten und die deutschen Soldatenfriedhöfe, insbesondere die Gräberstätte in Halbe. Die gräberrechtliche Regelung schützt die auf Dauer zu erhaltenden Gräberstätten als Orte der stillen Einkehr und des ungestörten Gedenkens der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft. Nach dem Gesetz werden auf Gräberstätten keine Veranstaltungen erlaubt sein, die diesen Widmungszweck beeinträchtigen, insbesondere die Würde der Opfer verletzen oder die Erinnerung an die Folgen von Krieg und Gewaltherrschaft oder die Ruhe der Toten stören könnten. Die gräberrechtliche Regelung sieht vor, dass solche Veranstaltungen auch in der unmittelbaren und engen räumlichen Nähe von Gräberstätten nicht durchgeführt werden sollen. Diese gesetzliche Vorgabe hat insbesondere die Entscheidungspraxis der Versammlungsbehörden und der Verwaltungsgerichte im Blick, so dass Gräberstätten auch vor widmungswidrigen Beeinträchtigungen von außen geschützt werden. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Grundgesetz Artikel 8) einerseits sowie die staatliche Verpflichtung zum Schutz der Würde des Menschen (Grundgesetz Artikel 1) andererseits werden mittels Rücksichtnahme auf die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft und auf ihr Andenken in dieser Regelung in Einklang gebracht. Dieses Schutzbedürfnis trifft auch auf die Gräberstätte Halbe zu. Dort sind ganz überwiegend Soldaten beigesetzt, die – sicher nicht alle, aber doch zu einem großen Teil – in ihrem Leben für die verbrecherischen Ziele einer menschenverachtenden Ideologie missbraucht wurden und die durch diese Ideologie und durch diesen Missbrauch Opfer von Krieg oder Gewaltherrschaft geworden sind. Die gräberrechtliche Regelung soll verhindern, dass diese Menschen auch noch nach ihrem Tod für politische Ideologien in Anspruch genommen und missbraucht werden und dass ihre Gräberstätten als Orte für Demonstrationen extremistischer Gruppierungen herhalten müssen. Die gräberrechtliche Regelung wird als Ausführungsgesetz zum Gräbergesetz des Bundes getroffen. Sie beseitigt einige Regelungsdefizite in der bisherigen Rechtsverordnung und enthält die erforderlichen Anpassungen an das im vorigen Jahr ebenfalls novellierte Gräbergesetz. Das Gesetz soll die Voraussetzungen dafür verbessern, dass extremistische Veranstaltungen auf und in der unmittelbaren Nähe von Gräberstätten stärkeren Beschränkungen als bisher unterworfen und gegebenenfalls auch ganz unterbunden werden können. Der Beschluss der Landesregierung ermöglicht es, dass der Landtag das Gesetz noch mit Wirkung für Veranstaltungen zum Volkstrauertag 2005 verabschieden kann.