Staatskanzlei

Organisationsentscheidung zum Datenschutz erst nach Abschluss von EU-Klageverfahren

veröffentlicht am 01.07.2008

Eine Entscheidung über die künftige Organisation des Datenschutzes im nicht-öffentlichen und öffentlichen Bereich wird es in Brandenburg erst nach Abschluss eines diesbezüglichen EU-Klageverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland geben. Das besagt ein auf Bitten des Landtages erarbeiteter Prüfbericht zur Zusammenlegung beider derzeit getrennt arbeitenden Datenschutzbehörden, den die Landesregierung heute beschlossen hat. In dem von Innenminister Jörg Schönbohm vorgelegten Bericht wird eine Zusammenlegung beider Datenschutzaufsichten bei der Landesbeauftragten für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht (LDA) als rechtliche Möglichkeit beschrieben, für die Änderungen der Landesverfassung und einschlägiger Gesetze erforderlich sind. Entsprechende Gesetzesinitiativen seien jedoch mit Blick auf den derzeit offenen Ausgang der EU-Klage wenig sinnvoll. Darin werden der Bundesrepublik Deutschland Vertragsverletzungen bei der Umsetzung der EU-Datenschutzrichtlinie vorgeworfen. „Die EU hat die jetzigen konkreten Lösungen in den Bundesländern kritisiert, auch dort, wo beide Datenschutzbereiche schon in einer Hand sind. Wir brauchen deshalb zuerst das abschließende Urteil des EU-Gerichtshofes zur Unabhängigkeit des Datenschutzes, um sicher entscheiden zu können“, erklärte Schönbohm. Es gehe darum, nachträglichen gesetzgeberischen Aufwand zu vermeiden, mit dem später neue Zuständigkeitsregelungen an die ausstehende EU-Entscheidung anzupassen wären. Im Übrigen besteht nach Auffassung der Landesregierung kein akuter Handlungsdruck für eine vorherige Zusammenlegung der bisher im Innenministerium angebundenen Aufsicht über den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich bei der LDA. „Die Arbeit beider Datenschutzbehörden und auch ihr Zusammenwirken funktionieren“, unterstrich Schönbohm. Der vom ihm vorgelegte Bericht mache auch deutlich, dass in sieben weiteren Bundesländern eine vergleichbare Regelung zur Aufsicht über den Datenschutz besteht wie in Brandenburg. Soweit die Aufsicht über den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich nicht unmittelbar in der Zuständigkeit eines Innenministeriums liegt, unterliegen alle übrigen Aufsichtsbehörden zumindest einer Dienst- und/oder Rechtsaufsicht, die zum Teil wiederum im jeweiligen Innenministerium angesiedelt ist.