Staatskanzlei

Asylverfahren: Gerichte sollen entlastet werden –
Kabinett beschließt Bundesratsinitiative

veröffentlicht am 08.09.2015

Angesichts der dramatisch steigenden Zahl von Asylverfahren startet Brandenburg eine Bundesratsinitiative mit dem Ziel, die damit befassten Verwaltungsgerichte zu entlasten. Nach dem Kabinettsbeschluss am Dienstag umriss Justiz- und Europaminister Helmuth Markov das Anliegen des Vorstoßes: „Unser Ziel ist es, durch neue Gerichtszuständigkeitsregelungen die Asylverfahren nach Herkunftsländern auf einzelne Verwaltungsgerichte konzentrieren zu können. Dies wird eine Spezialisierung einzelner Verwaltungsgerichte auf bestimmte ihnen zugewiesene Asylherkunftsländer ermöglichen und zu einer Entlastung bei der Bewältigung der Asylverfahren führen.“ Da sich die zuständigen Richter stets in die allgemeine, politische und kulturelle Situation der jeweiligen Herkunftsländer einarbeiten müssen, auch wenn nur wenige Verfahren aus dem jeweiligen Land anhängig sind, bedeutet das eine erhebliche Belastung. Sie betrifft vor allem Bundesländer wie Brandenburg mit kleineren Verwaltungsgerichten. Markov: „Bei unserem Vorstoß geht es nicht um eine Massenabfertigung. Im Gegenteil. Mit der Spezialisierung ermöglichen wir den Richterinnen und Richtern, sorgfältige und fundierte Urteile zu treffen, die Verfahrensqualität trotz der nicht einfachen Situation zu verbessern und die Asylverfahren insgesamt effektiver zu gestalten.“ Der Gesetzentwurf soll noch im September in den Bundesrat eingebracht und beraten werden. Ziel ist es, eine entsprechende Änderung der Zuständigkeitsregelungen im Asylverfahrensgesetz und in der Verwaltungsgerichtsordnung zu erreichen. In einem zweiten Schritt könnte dann der Landtag über die konkrete Ausgestaltung der verwaltungsgerichtlichen Konzentration nach Herkunftsländern entscheiden. Hintergrund: Gegen eine ablehnende Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge steht Asylsuchenden der Weg zu den Verwaltungsgerichten offen. Das Gericht überprüft die Entscheidung des Bundesamtes. Die örtliche Zuständigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz richtet sich bisher grundsätzlich danach, wo der Asylsuchende seinen Aufenthaltsort zu nehmen hat.