Staatskanzlei

Entwurf zum Jugendarrestvollzugsgesetz beschlossen

veröffentlicht am 18.03.2014

Das Kabinett hat heute den Gesetzesentwurf zum Jugendarrestvollzug im Land Brandenburg beschlossen. „Mit der Verabschiedung dieses Gesetzes hat Brandenburg nunmehr als erstes Bundesland die gesamte Materie des Justizvollzugs umfassend gesetzlich geregelt. Mit den drei in dieser Legisla-turperiode neu geschaffenen Gesetzen – dem Justizvollzugs-, dem Sicherungsverwahrungsvollzugs- und dem Jugendarrestvollzugsgesetz – ist Brandenburg, damit auch bundesweit gesehen, hervorragend aufgestellt“, betonte Justizminister Helmuth Markov in Potsdam. Markov weiter: „Unser Regierungsentwurf trägt den Anforderungen an einen rechtsstaatlichen und am Gedanken der Förderung der Arrestierten ausgerichte-ten Vollzug Rechnung und setzt die bereits praktizierte sozialpädagogische Ausgestaltung des Jugendarrestes konsequent fort. Das Gesetz legt daher den Schwerpunkt auf die Feststellung der aktuellen Probleme und Defizite der Arrestanten. Ziel ist es, den arrestierten Jugendlichen das von ihnen begangene Unrecht und ihre Verantwortung hierfür bewusst zu machen und ihnen durch fallabhängige Nachsorgemaßnahmen Hilfen für eine Lebensführung ohne Straftaten aufzuzeigen und zu vermitteln.“ Hintergrund: Die Gesetzgebungskompetenz für den Vollzug des Jugendarrestes und den Justizvollzug liegt seit dem 1. September 2006 bei den Ländern. Der Vollzug des Jugendarrestes war bisher nicht eigenständig gesetzlich geregelt, sondern basier-te auf nur wenigen im Jugendgerichtsgesetz (JGG) und Strafvollzugsgesetz (StVollzG) enthaltenen Einzelbestimmungen. Die nähere Ausgestaltung des Ju-gendarrestvollzugs erfolgt bislang durch die Jugendarrestvollzugsordnung (JA-VollzO), einer zuletzt 1976 bekannt gemachten Rechtsverordnung des Bundes. Mit dem nunmehr vorgelegten Entwurf eines in sich geschlossenem Jugendarrestvollzugsgesetzes werden nicht nur die bislang geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen ersetzt, sondern eindeutige rechtliche Grundlagen auch für die inhaltliche Ausgestaltung für den Jugendarrest geschaffen. Der Jugendarrest dauert maximal vier Wochen und wird als kurzzeitpädagogische Maßnahme in Hilfesysteme des Landes, insbesondere der staatlichen und freien Jugendhilfe und der Sozialen Dienste der Justiz, eingebunden. Mit Blick auf die regelmäßig nur kurze Arrestdauer legt der Regierungsentwurf den Schwerpunkt der Beschäftigung mit den Arrestierten:  auf die Feststellung ihrer aktuellen Probleme und Defizite  auf ihre Motivierung zu einer Veränderung der Einstellung und des Verhaltens  auf die Vermittlung der Arrestierten in weitergehende Hilfen Die Verbände hatten im Rahmen des Anhörungsverfahrens positiv hervorgehoben, dass Brandenburg den Vollzug des Jugendarrestes gesetzlich regelt und dessen sozialpädagogische Ausgestaltung als wesentliches Element des Gesetzentwurfs vorsieht. Der Gesetzentwurf wird dem Landtag zur Beratung und Beschlussfassung zugeleitet.