Staatskanzlei

Künftig höhere Altersgrenze beim Ruhegehalt für Mitglieder der Landesregierung

veröffentlicht am 02.08.2011

Brandenburg will künftig bei seinen Versorgungsbezügen und Übergangsgeldern für Mitglieder der Landesregierung sparen. Das Kabinett stimmte heute einer Vorlage von Innenminister Dietmar Woidke zu, die Eckpunkte für eine entsprechende Novellierung des Brandenburgischen Ministergesetzes enthält. Es beauftragte den Innenminister zugleich mit der Erarbeitung eines entsprechenden Gesetzentwurfs. Vorgesehen sind unter anderem eine Anhebung der Altersgrenze für den Bezug von Ruhegehalt, geringere Versorgungsleistungen sowie Anpassungen beim Übergangsgeld der Minister. Woidke nannte die geplanten Änderungen einen „notwendigen Beitrag angesichts der angespannten Finanzlage des Landes“, den die Öffentlichkeit zu Recht erwarte. Brandenburg werde sich mit den geplanten „maßvollen, aber spürbaren Kürzungen“ dem Niveau der meisten anderen Bundesländer anpassen. Nach dem Willen der Landesregierung soll die Altersgrenze für den Bezug von Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis als Minister, die bislang mit dem 60. Lebensjahr erreicht wird, grundsätzlich auf die für Landes-Beamte geltende Altersgrenze angehoben werden. Die Koalition beabsichtigt hier eine Verlängerung vom 65. auf das 67. Lebensjahr. In Abhängigkeit von der Dauer der Amtszeit kann sich die Altersgrenze um bis zu fünf Jahre verringern. Nach zehnjähriger Amtszeit können ehemalige Mitglieder der Landesregierung ihr Ruhegehalt in Zukunft nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Bisher war dies nach Vollendung des 55. Lebensjahres möglich. „Diese Regelung passt nicht mehr in die Zeit. Wenn Tarifbeschäftigte und Beamte in Zukunft länger arbeiten müssen, muss auch die Altersgrenze für Minister angepasst werden“, sagte Woidke. Weiterhin ist eine Absenkung des so genannten Mindestruhegehaltssatzes nach einer fünfjährigen Amtszeit als Minister vorgesehen. Im Gegenzug soll die versorgungsrechtliche Situation in den Fällen, in denen Regierungsmitglieder bislang ohne Versorgungsanspruch aus dem Amt ausscheiden, verbessert werden. Kürzungen sind zudem beim so genannten Übergangsgeld vorgesehen. Statt wie bisher bis zu sechs Monaten soll es in Zukunft nur noch für die Dauer von drei Monaten in Höhe der vollen Amtsbezüge gezahlt werden. Auch die Anrechnungsregelungen für das Zusammentreffen von Ansprüchen nach dem Ministergesetz mit anderem Einkommen werden angepasst. Unter anderem sollen andere Einkünfte künftig grundsätzlich voll auf das Übergangsgeld angerechnet werden. „Dies entspricht dem Charakter des Übergangsgeldes. Denn wer ausreichend anderweitige Einkünfte erzielt, benötigt kein zusätzliches Übergangsgeld“, stellte Woidke klar.